§ 1 Name, Zweck und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beiträge
§ 4 Organe
§ 5 Delegiertenversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Verein und Abteilungen
§ 8 Fachabteilungen
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
§ 10 Kassenführung
§ 11 Jugendordnung
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Auflösung der Sportgemeinschaft
Satzung
Die personenbezogenen Formulierungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.
§ 1 Name, Zweck und Sitz
- Die Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. (im Folgenden: „Sportgemeinschaft“) ist ein Verein zur Pflege vielseitiger Sportarten auf breiter Grundlage und für alle Altersgruppen.
- Die Sportgemeinschaft hat ihren Sitz in 41541 Dormagen.
- Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
- Die Sportgemeinschaft ist in Fachabteilungen gegliedert. Alle Fachabteilungen treten dem für sie zuständigen Sport-Fachverband bei.
- Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Sportgemeinschaft Zons ist die Förderung des Sports.
- Die Sportgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sport-gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Den Mitgliedern des Vorstands werden getätigte Aufwendungen und Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung erhalten, die pauschaliert werden kann, oder eine steuerfreie Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG. Die Mitglieder des Vorstandes können auch in anderer Form für die Sportgemeinschaft tätig sein und angemessen vergütet werden.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Sportgemeinschaft lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Die Sportgemeinschaft tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.
Die Sportgemeinschaft bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied der Sportgemeinschaft werden. - Der Verein verpflichtet sich, ein sicheres Umfeld für alle Mitglieder zu schaffen und jegliche Form von interpersoneller Gewalt zu verhindern. Hierfür erstellt der Verein ein Schutzkonzept mit verbindlichen Richtlinien und Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestmöglich vor interpersoneller Gewalt zu schützen.
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Mitgliedschaft
- Jeder kann Mitglied werden, der mit seiner Unterschrift im Aufnahmeantrag bestätigt, dass er die Satzung anerkennt und bereit ist, an der Verfolgung der Ziele der Sportgemeinschaft mitzuwirken.
- Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen der Sportgemeinschaft Zons ist möglich (Mehrfachmitgliedschaft). Dies erfolgt mit je einem Aufnahmeantrag/Abteilung.
- Passive Mitgliedschaft ist möglich zu einem ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren ist im Aufnahmeantrag die Unterschrift durch den Erziehungsberechtigten zu leisten.
- Der Vorstand entscheidet über Annahme und Ablehnung des Aufnahmeantrages.
- Die Sportgemeinschaft verarbeitet von ihren Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Da die Sportgemeinschaft nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich der Sportgemeinschaft mitzuteilen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, zum Ende eines Kalenderhalbjahres (Mitglieder der Abteilung Tennis zum Ende des Kalenderjahres) ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von einem Monat seinen Austritt zu erklären. Mit dem Tode eines Mitgliedes endet die
- Aus schwerwiegenden Gründen, - zum Beispiel Schädigung des Ansehens oder Verstoßes gegen bestehende Richtlinien der Sportgemeinschaft - kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gesamt-Vorstand. Vor der Ausschlussberatung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
- Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sportgemeinschaft länger als 24 Monate im Rückstand befindet und diesen trotz Mahnung nicht ausgleicht; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
§ 3 Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den finanziellen Erfordernissen der Fachabteilungen und kann deshalb unterschiedlich hoch sein.
- Mitgliedsbeiträge und deren Änderung werden auf der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beschluss muss danach durch den Vereinsvorstand geprüft und von diesem genehmigt werden.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen auf Antrag Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Beitragsmodalitäten können in einer Beitragssatzung geregelt werden, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Organe
- Die Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. verwaltet sich durch:
a) die Delegiertenversammlung
b) den Vorstand
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung beschließt über:
a) Wahl und /oder Abberufung der Vorstandsmitglieder.
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes und der Kassenprüfung.
c) Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand beschlossen werden.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) den in den Fachabteilungen gewählten Delegierten bzw. deren Ersatzdelegierten,
b) den gewählten Mitgliedern des Vereinsvorstandes, soweit sie nicht Delegierte sind,
c) den gewählten Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern,
d) dem Jugendwart.
- Für die Wahl der Delegierten gelten folgende Bestimmungen:
Die in jeder Fachabteilung zu wählenden Delegierten errechnen sich wie folgt:
1) bis zu 200 Abteilungsmitglieder wird je angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter bzw. Ersatzdelegierter gewählt,
2) ab 201 Abteilungsmitglieder wird je angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierter bzw. Ersatzdelegierte gewählt,
3) mindestens 2 Delegierte je Abteilung bei weniger als 200 Mitgliedern.
Zur Ermittlung der Delegiertenzahl sind die dem Landessportbund NW gemeldeten Mitgliederzahlen – Stand 31.12. des Vorjahres - zugrunde zu legen.
- Als Delegierter bzw. Ersatzdelegierter kann nur gewählt werden, wer volljähriges und vollgeschäftsfähiges Mitglied des Vereins ist. Er muss seiner Beitragspflicht nachgekommen sein.
- Die Delegierten werden in der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung.
- Mitglieder, die keine Delegierte bzw. Ersatzdelegierte sind, können an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie haben ein angemessenes Rederecht. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
- Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten 3 Kalendermonate, soll die ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden.
- Die Delegiertenversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder durch ein anderes Vorstandsmitglied mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per Postweg oder auch per E-Mail sowie durch Aushang an den Übungs- und Trainingsstätten. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesendet wurde.
Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder begründet an den Vorstand bis zu zwei Wochen vor der Versammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit durch die Delegiertenversammlung festgestellt wird.
- Die Delegiertenversammlung kann auch als reine virtuelle Versammlung (Video- oder Telefonkonferenz ohne physischen Versammlungsort) oder als hybride Versammlung (einzelne Mitglieder virtuell zugeschaltet) durchgeführt werden. Stimmrechte ändern sich durch die virtuelle Teilnahme nicht. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Die Delegiertenversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
- Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor
- Die Delegiertenversammlung muss zusammentreten, wenn mindestens drei Fachabteilungen oder 1/3 der Delegierten oder 1/10 der Mitglieder des Gesamtvereines dieses unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt haben.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Pressewart
f) dem Sozialwart
g) dem Jugendwart
h) den Abteilungsleitern
i) dem Geschäftsführer, Assistenz des Vorstandes - Die Vorstandsmitglieder a) - f) werden durch die Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl. Die Delegiertenversammlung kann im Bedarfsfall weitere Vorstandsmitglieder wählen, die einen zu definierenden Aufgabenbereich übernehmen.
- Wahlvorschläge sollen in der Regel mündlich durch Zuruf erfolgen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl; auf Antrag kann die Wahl auch in Form einer Blockwahl, falls alle Anwesenden zustimmen, vorgenommen werden.
- Das Amt des Jugendwartes übernimmt der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses. Seine Wahl wird auf der Delegiertenversammlung bestätigt.
- Die Abteilungsleiter werden auf den Abteilungsversammlungen der Fachabteilungen für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins zum Geschäftsführer oder zur Assistenz des Vorstandes bestellen und dessen Befugnisse festlegen.
- Der Geschäftsführer die Assistenz erledigt selbständig die anfallenden Arbeiten der laufenden Verwaltung.
- Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer oder der Assistenz obliegt den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB.
- Der Geschäftsführer und/oder die Assistenz haben kein Stimmrecht im Vorstand.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vereins zu Beisitzern für definierte Themenbereiche des Vorstandes ernennen. Beisitzer haben eine beratende Funktion und kein Stimmrecht im Vorstand.
- Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.
- Für das jeweilige Geschäftsjahr (01.01. – 31.12.) hat der Vorstand für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins einen Haushaltsplan aufzustellen.
- Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfalle ein Mitglied der Abteilungsleitung als Vertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
- Die Mitglieder des Gesamt-Vorstandes informieren den Vorstand unaufgefordert und unverzüglich über wesentliche Aspekte und Probleme in ihrem Aufgabengebiet. Das betrifft insbesondere Sachverhalte, die einen Schaden beim Verein auslösen können oder die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung tangieren.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung geben.
§ 7 Verein und Abteilungen
- Für die in der Sportgemeinschaft betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Aufteilung der Geschäfte auf Vorstand und Abteilungen regelt der Vereinsvorstand durch eine Geschäftsordnung, soweit sich die Aufteilung nicht bereits aus der Satzung ergibt.
- Die einzelnen Abteilungen stellen, soweit erforderlich, Abteilungssatzungen und Sportordnungen auf, die der Genehmigung des Vereinsvorstandes unterliegen.
- Für die Mitgliedschaft in den Sport-Fachverbänden sind die Abteilungen zuständig.
- Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung mit 3/4 Mehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
§ 8 Fachabteilungen
- Die Fachabteilungen der Sportgemeinschaft sind zurzeit:
Badminton,
Judo,
Leichtathletik,
Tennis,
Turnen
- Die Abteilungen sind in Bezug auf den Sportbetrieb unabhängig voneinander. Für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten ist die betreffende Abteilungsleitung zuständig und verantwortlich. Näheres regelt die Finanzordnung, die durch den Gesamt-Vorstand zu beschließen ist; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Investitionen in Sportanlagen oder Infrastruktureinrichtungen erfolgen nach den Bestimmungen der Finanzordnung.
- Für das jeweilige Geschäftsjahr hat jede Abteilung innerhalb des ersten Monats des Kalenderjahres für die Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Vereinsvorstandes unterliegt.
- Ist innerhalb eines Geschäftsjahres eine wesentliche Erhöhung der Ausgaben vorgesehen, ist ein ergänzender Haushaltsplan unter Einschluss dieser Ausgaben zu erstellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Abteilungsleitung wird in einer stattfindenden Abteilungsversammlung, rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung des Gesamtvereines, gewählt. Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens dem:
Abteilungsleiter
stellvertretender Abteilungsleiter
Kassenwart.
- Die Abteilungsversammlung kann im Bedarfsfall weitere Mitglieder der Abteilungsleitung wählen.
- Die Abteilungsversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereines
- Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind alle Abteilungsmitglieder, die 14 Jahre alt sind und die Erziehungsberechtigten der Mitglieder, die unter 14 Jahre alt sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder der Abteilung.
- Die Einladungen für die Abteilungsversammlungen erfolgen durch die Abteilungsleiter schriftlich 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.
- Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter geleitet. Im Falle der Verhinderung ist vom Abteilungsleiter ein Vertreter zu benennen, der die Versammlung leitet.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Vorstandssitzungen, der Abteilungsversammlungen und des Vereinsjugendtages ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Protokolle werden den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgegeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Vorstandssitzung.
§ 10 Kassenführung
- Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins - für Fachabteilungen durch die Abteilungsversammlung - gewählte Kassenprüfer geprüft. Für die Kassenprüfer sind 2 Ersatzprüfer zu wählen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung - für die Fachabteilung der Abteilungsversammlung - einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 11 Jugendordnung
Die allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit regelt die Jugendordnung; dies ist nicht Bestandteil der Satzung. Organe der Jugend der Sportgemeinschaft sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss.
§ 12 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
§ 13 Auflösung der Sportgemeinschaft
- Die Auflösung der Sportgemeinschaft kann nur in einer vom Gesamtverein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung der Sportgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Sportgemeinschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von den Jahreshauptversammlungen am 18.03.1983 genehmigt, am 17.03.1995, am 14.11.2008, am 27.03.2009, am 1.1.2018 und am 04.04.2025 geändert.
Die Satzung tritt ab dem 04.04.2025 in Kraft. (beschlossen in der Delegiertenversammlung vom 04.04.2025)
Dormagen, den 04.04.2025
Thomas Müller Joachim Fischer Brigitte Görner
Vorsitzender Stellv. Vorsitzende Kassenwartin