Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Dormagen vom 27. März 2006
§ 1 Zuständigkeit
Für die beantragten Nutzungsüberlassungen städtischer Sportstätten (Turnhallen,
Sporthallen, Sportplätze, Spielfelder, Leichtathletikanlagen usw.) ist der Sportservice
zuständig.
Die Benutzungspläne für die Schulen werden von der Schulverwaltung erstellt.
Über Anträge von Schulen zur Durchführung von Einzelveranstaltungen außerhalb der
festgesetzten Benutzungszeiten entscheidet der Sportservice.
§ 2 Überlassungszwecke
(1) Die städtischen Sportanlagen werden bevorzugt Dormagener Schulen und
gemeinnützigen Dormagener Sportorganisationen zur Ausübung des Sports
überlassen.
(2) Anderen Verbänden, Vereinen und Gruppen können Sportanlagen nur überlassen
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der in Ziff. (1) genannten Nutzungen
möglich ist und notwendige Pflege- und Unterhaltungsarbeiten nicht gestört
werden.
(3) Die nichtsportliche Nutzung wird in und auf städtischen Sportanlagen nicht
gestattet. Über die Gestattung von nichtsportlichen Nutzungen in und auf
städtischen Sportanlagen entscheidet der Sportservice.
§ 3 Antrag und Zuweisung
(1) Anträge auf Überlassung von Sportanlagen für Vereine und sonstige Benutzer sind
rechtzeitig, spätestens jedoch bis acht Tage vor der geplanten Benutzung,
schriftlich beim Sportservice einzureichen.
Die vor Beginn einer Spielrunde eingereichten Pläne für Meisterschaftsspiele und
andere im Voraus festliegende Veranstaltungen gelten als Anträge.
(2) Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Die Benutzungserlaubnis
berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Anlagen oder Einrichtungen
während der festgesetzten Zeit für den zugelassenen Zweck unter der
Voraussetzung, dass der Benutzer sämtliche Bedingungen dieser Ordnung
rechtsverbindlich anerkennt.
(3) Die für bestimmte Zeiträume ausgestellten Benutzungspläne gelten als
Benutzungserlaubnis.
(4) Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetzten Termin durchgeführt, so ist
der Sportservice unverzüglich zu unterrichten. Bei einer Unterlassung ist der
dadurch der Stadt entstehende Schaden vom Antragsteller zu ersetzen.
(5) Die Benutzungserlaubnis kann bei nicht ordnungsgemäßem Übungsbetrieb oder
unzureichender Beteiligung - mindestens 10 Personen - entzogen werden.
(6) Ein Anspruch auf Bereitstellung einer städtischen Sportstätte besteht nicht.
(7) Bei Nutzungen die über die regelmäßigen Trainings- und Wettkampfnutzungen
hinausgehen (Hallenfußballturniere, Quirinuscup, Ausrichtung von überregionalen
Meisterschaften etc. ) ist eine Kaution in Höhe von 250 € zu hinterlegen.
§ 4 Benutzungszeiten
(1) Die Benutzung aller Sportanlagen bleibt den Schulen generell montags - freitags
von 8.00 bis 16.00 Uhr, den übrigen Benutzern montags - freitags von 16.00 bis
22.00 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr
vorbehalten, soweit es die betrieblichen und personellen Voraussetzungen
ermöglichen. Grundlage des Übungsbetriebes bilden die Sportstättenbenutzungspläne,
die bei Bedarf vom Sportservice aufgestellt werden.
(2) In Sonderfällen kann der Sportservice u. U. in Verbindung mit der Schulverwaltung
eine andere Regelung treffen.
(3) Während der Schulferien stehen die Turn- und Sporthallen grundsätzlich nicht zur
Verfügung. Ausnahmen können beim Sportservice beantragt werden. Die
Außensportanlagen sind während der ersten drei Wochen der Sommerferien
geschlossen, Ausnahmen sind ebenfalls beim Sportservice zu beantragen. Bei der
Benutzung der Sportanlagen während der Schulferien werden die notwendigen
Reinigungskosten der Anlage vom Nutzer getragen.
(4) Bei der Festlegung von Veranstaltungsterminen hat der Veranstalter das Gesetz
über die Sonn- und Feiertage vom 23.04.1989 in der z.Zt. gültigen Fassung zu
beachten.
§ 5 Sperrung von Sportanlagen
(1) Der Sportservice kann Sportanlagen sperren, wenn sie überlastet sind oder wenn
durch die Benutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist.
(2) Bereits erteilte Genehmigungen können zurückgezogen werden, wenn es aus
sportlichen oder unvorhergesehenen sonstigen wichtigen Gründen erforderlich
wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Sportanlage
besteht nicht.
§ 6 Allgemeine Haus- und Platzordnung
(1) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein
verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und
ordnungsgemäße Durchführung des Sports.
Die Übungsleiter sind dem Sportservice bei der Aufstellung der Benutzungspläne
und mit der Beantragung von Benutzungsgenehmigungen über diesen Plan hinaus
durch den Verein bekannt zu geben.
Übungsstätten werden nur dann zur Benutzung freigegeben, wenn ein
verantwortlicher Übungsleiter anwesend ist. Der verantwortliche Übungsleiter ist
verpflichtet, die Sportanlage und die Sportgeräte vor Beginn der Übungszeit auf
deren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind
dem Hausmeister/Sportwart bzw. dem Sportservice unverzüglich zu melden. Für
Schäden, die nachweislich nicht rechtzeitig angezeigt werden, haftet der Verein.
Das gilt auch für Schäden, die infolge derartiger Mängel eintreten.
(2) Sämtliche Sportflächen dürfen nur in Sportbekleidung betreten werden.
(3) Das Umkleiden und Ablegen von Kleidungsstücken ist in der Regel nur in
Umkleideräumen gestattet.
(4) Vereinseigene Geräte dürfen im Bereich der Sportanlagen nur mit Genehmigung
des Sportservice abgestellt, gelagert und benutzt werden.
(5) Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der
Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden.
(6) Jeder Benutzer ist verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit zu wahren.
(7) Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den dafür bestimmten Plätzen abgestellt
werden.
(8) Das Mitbringen von Tieren auf Sportflächen ist nicht gestattet.
(9) Das Rauchen in Hallen und Umkleideräumen ist untersagt. Näheres zum
Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden regelt die „Dienstvereinbarung zum Schutz
der Nichtraucherinnen und Nichtraucher“ vom 20.12.2005.
(10) Hallen dürfen nur in Turnschuhen mit nicht färbenden Sohlen betreten werden.
Das Betreten der Halle mit Turnschuhen, die außerhalb des Hallenbereichs
(Straße, Weg zur Halle usw.) getragen werden, ist untersagt.
(11) Außensportflächen dürfen ausschließlich mit den für den jeweiligen Belag (Rasen,
Kunstrasen, Kunststoff, Asche etc.) geeigneten Sportschuhen betreten werden.
(12) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Sporthallen nicht erlaubt.
Ausgenommen hiervon sind die Getränke der Sportler in unzerbrechlichen,
verschließbaren Gefäßen.
§ 7 Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
(1) Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau der Sportanlage (Hinweise,
Markierungen usw.) wird vom Sportservice geregelt.
Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des
Sportservice und ggf. der Schulverwaltung.
(2) Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen
Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er hat für einen ausreichenden
Sanitätsdienst zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der
Ausübung bestimmter Sportarten vom zuständigen Fachverband üblicherweise
gefordert wird.
(3) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind
nur mit schriftlich einzuholender Erlaubnis des Sportservice zulässig.
Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche etwa sonst noch
vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen (z. B. ordnungsbehördliche
Erlaubnis) beantragt werden.
(4) Die Beauftragten des Sportservice haben jederzeit freien Eintritt zu den
Veranstaltungen. Ihnen ist jede im Zusammenhang mit der Überlassung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(5) Aus Sicherheitsgründen ist bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen eine
Brandsicherheitswache zu stellen.
(6) Der Schutz der Nachtruhe ist strengstens einzuhalten.
§ 8 Besondere Haus- oder Platzordnungen
Der Bürgermeister kann für die einzelnen Sportanlagen bei Bedarf besondere, für die
Benutzer verbindliche Haus- und Platzordnungen erlassen.
§ 9 Hausrecht
Auf jeder Sportanlage übt der Hausmeister bzw. der Sportwart im Rahmen seiner
Zuständigkeit das Hausrecht der Stadt Dormagen aus und sorgt für die Einhaltung der
Benutzungsordnung. Den Anordnungen ist unbedingt zu folgen. Der Verein hat
sicherzustellen, dass den Anordnungen des Hausmeisters oder des Sportwarts Folge
geleistet und die Bestimmungen der Benutzungsordnung eingehalten werden.
Für den Fall, dass kein städtischer Mitarbeiter anwesend ist, hat der jeweilige Nutzer
dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungsordnung eingehalten wird.
§ 10 Schlüsselgewalt
Diese Benutzungsordnung gilt ausdrücklich auch für die Sportanlagen, bei denen der
Schließdienst (Schlüsselgewalt) an die Sportvereine übertragen wurde.
§ 11 Entgelte
(1) Benutzungsentgelte für die städtischen Sportanlagen werden für den Trainingsund
Wettkampfbetrieb der Dormagener Vereine und Sportgruppen nicht erhoben.
(2) Bei anderen Nutzern wird ein Entgelt in Höhe von 15 € pro Stunde, bei
kommerzieller Nutzung in Höhe 25 € pro Stunde, erhoben.
(3) Bei größeren Veranstaltungen externer Nutzer wird das Nutzungsentgelt durch den
Sportservice festgesetzt.
(4) Für die Nutzung zu Kindergeburtstagen - ausschließlich Ballspiele für Kinder bis
14 Jahre – beträgt das Nutzungsentgelt:
bis zu 3 Stunden 35 €
bis zu 5 Stunden 50 €
Die Verantwortung und Aufsichtspflicht obliegt dem Antragsteller.
§ 12 Besondere Auflagen
Bei Veranstaltungen und Nutzungen der Sportanlagen, die über übliche Übungszwecke
und Spielbetrieb hinausgehen, sind entsprechende Auflagen zu erfüllen.
§ 13 Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung
Benutzer der Sportanlagen, die diesen Bestimmungen oder speziell erlassenen
Ordnungen zuwiderhandeln oder die Ordnung in und auf städtischen Sportanlagen
stören, können vom Sportservice zeitweise oder dauernd von der Benutzung der
Anlagen ausgeschlossen werden.
§ 14 Haftung
(1) Die Benutzung der Sportanlage, ihrer gesamten Einrichtungen, Anlagen und
Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Personen- und Sachschäden, die den
Benutzern durch Dritte entstehen, sind ausdrücklich aus der Betriebshaftung
ausgenommen. Die Stadt und ihre Bediensteten haften für den Verlust und die
Beschädigung von Sachen - das gilt auch für abgestellte Fahrzeuge - und bei
Unfällen nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
(2) Bei Veranstaltungen, durch die Teilnehmer, Zuschauer oder Anlagen in
besonderem Maße gefährdet sein können, ist der Veranstalter verpflichtet, eine
entsprechende Versicherung abzuschließen, von deren Nachweis die Überlassung
der Sportanlagen abhängig gemacht werden kann.
§ 15 Schäden
Entstehen durch die Benutzung Schäden an der Sportanlage, ihrer gesamten
Einrichtungen, Anlage und Geräte, so hat der Benutzer für die jeweiligen Schäden
aufzukommen. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die durch Verschleiß und
unvermeidlichen Abnutzungserscheinungen entstanden sind. Der Benutzer ist
verpflichtet, den Sportservice unverzüglich von dem entstandenen Schaden zu
unterrichten.
§ 16 Kreissportanlagen
Diese Regelungen gelten auch für die Sportstätten des Kreises Neuss insoweit, als
gemäß den Vereinbarungen über die Benutzung der kreiseigenen Sportstätten durch
Vereine und sonstige Personengruppen des Stadtgebietes Dormagen, zwischen dem
Kreis Neuss und der Stadt Dormagen die Haftung der Stadt begründet wird.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 01. April 2006 in Kraft.
(2) Alle bisher erlassenen Ordnungen und Richtlinien über die Benutzung von
Sportanlagen der Stadt Dormagen werden mit Inkrafttreten dieser Vorschriften
aufgehoben.
Dormagen, den 27. März 2006
Stadt Dormagen
Der Bürgermeister
gez.
Hilgers