Vereinssatzung

§  1 Name, Zweck und Sitz
§  2 Mitgliedschaft
§  3 Beiträge
§  4 Organe
§  5 Delegiertenversammlung
§  6 Vorstand
§  7 Verein und Abteilungen
§  8 Fachabteilungen
§  9 Protokollierung der Beschlüsse
§  10 Kassenführung
§  11 Jugendordnung
§  12 Satzungsänderung
§  13 Auflösung der Sportgemeinschaft

Satzung


§ 1 Name, Zweck und Sitz

Die Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. ist ein Verein zur Pflege vielseitiger Leibesübungen auf breiter Grundlage und für alle Altersgruppen.

Die Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. hat ihren Sitz in 41541 Dormagen.

Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

Die Sportgemeinschaft Zons e.V. ist in Fachabteilungen gegliedert. Alle Fachabteilungen treten dem für sie zuständigen Fachverband bei.

Die Tätigkeit der Sportgemeinschaft Zons ist im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und richtet sich nicht aus auf einen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Den Mitgliedern des Vorstands werden getätigte Aufwendungen und Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung erhalten, die pauschaliert werden kann, oder eine steuerfreie Ehrenamtspauschale i. S. § 3 Nr. 26a EStG.

Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

 
§  2 Mitgliedschaft

Jeder kann Mitglied werden, der mit seiner Unterschrift im Aufnahmeantrag bestätigt, dass er die Satzung anerkennt und bereit ist, an der Verfolgung der Ziele der Sportgemeinschaft mitzuwirken.

Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen der Sportgemeinschaft Zons ist möglich (Mehrfachmitgliedschaft). Dies erfolgt mit je einem Aufnahmeantrag/Abteilung.

Passive Mitgliedschaft ist möglich.

Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren ist im Aufnahmeantrag die Unterschrift durch den Erziehungsberechtigten zu leisten.

Der Vorstand entscheidet über Annahme und Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich unter Nennung der ablehnenden Gründe zuzustellen.

Jedes Mitglied hat das Recht, zum Ende eines Kalenderhalbjahres ohne Angabe von Gründen schriftlich seinen Austritt zu erklären. Mit dem Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. Aus schwerwiegenden Gründen - zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Sportgemeinschaft - kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor der Ausschlussberatung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben.

 
§  3 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den finanziellen Erfordernissen der Fachabteilungen und kann deshalb unterschiedlich hoch sein.

Mitgliedsbeiträge und deren Änderung werden auf der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beschluss muss danach durch den Vereinsvorstand geprüft und von diesem genehmigt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.

Beitragsmodalitäten regelt die Beitragssatzung, die vom Vorstand erlassen wird.


§  4 Organe

Die Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. verwaltet sich durch:

a)  die Delegiertenversammlung
b)  den Vorstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  5 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus:

a) den in den Fachabteilungen gewählten Delegierten bzw. deren Ersatzdelegierten, 
b) den gewählten Mitgliedern des Vereinsvorstandes, soweit sie nicht Delegierte sind, 
c) den gewählten Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern, 
d) dem Jugendwart.

Für die Wahl der Delegierten gelten folgende Bestimmungen: Die in jeder Fachabteilung zu wählenden Delegierten errechnen sich wie folgt:

  1. bis zu 200 Abteilungsmitglieder wird je angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter bzw. Ersatzdelegierter gewählt,
  2. ab 201 Abteilungsmitglieder wird je angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierter bzw. Ersatzdelegierte gewählt,
  3. mindestens 2 Delegierte je Abteilung 

Zur Ermittlung der Delegiertenzahl sind die dem Landessportbund NW gemeldeten Mitgliederzahlen - Stand 31.12. des Vorjahres - zugrunde zu legen.

Als Delegierter bzw. Ersatzdelegierter kann nur gewählt werden, wer volljähriges und vollgeschäftsfähiges Mitglied des Vereins ist. Er muss seiner Beitragspflicht nachgekommen sein.

Die Delegierten werden in der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung.

Mitglieder, die keine Delegierte bzw. Ersatzdelegierte sind, können an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie haben ein angemessenes Rederecht. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten 3 Kalendermonate, findet die ordentliche Delegiertenversammlung statt.

Hierzu sind alle Delegierten einzuladen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich sowie durch Aushang an den Übungs- und Trainingsstätten erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Der Termin der Delegiertenversammlung wird in der Lokalpresse veröffentlicht.

Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

Die Delegiertenversammlung muss zusammentreten, wenn mindestens drei Fachabteilungen oder 1/3 der Delegierten oder 1/10 der Mitglieder des Gesamtvereines dieses unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt haben.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.


§  6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)  dem Vorsitzenden
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Kassenwart
d)  dem Sportwart
e)  dem Pressewart 
f)  dem Sozialwart
g)  dem Jugendwart
h)  den Abteilungsleitern 
i)   dem Geschäftsführer

Die Vorstandsmitglieder a) - f) werden durch die Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Delegiertenversammlung kann im Bedarfsfall weitere Vorstandsmitglieder wählen, die einen zu definierenden Aufgabenbereich übernehmen.

Wahlvorschläge sollen in der Regel mündlich durch Zuruf erfolgen.

Das Amt des Jugendwartes übernimmt der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses. Seine Wahl wird auf der Delegiertenversammlung bestätigt. 

Die Abteilungsleiter werden auf den Abteilungsversammlungen der Fachabteilungen gewählt.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins zum Geschäftsführer bestellen und dessen Befugnisse festlegen.

Der Geschäftsführer erledigt selbständig die anfallenden Arbeiten der laufenden Verwaltung, einschl. Überwachung der Termine.

Der Abschluss des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer obliegt den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB.

Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht im Vorstand.

Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen.

Für das jeweilige Geschäftsjahr (01.01. – 31.12.) hat der Vorstand für die Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan aufzustellen.

Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfalle ein Mitglied der Abteilungsleitung als Vertreter zu den Vorstandssitzungen entsenden.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt das Zusammenwirken zweier der genannten Vorstandsmitglieder.

 
§  7 Verein und Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Aufteilung der Geschäfte auf Vorstand und Abteilungen regelt der Vereinsvorstand durch eine Geschäftsordnung, soweit sich die Aufteilung nicht bereits aus der Satzung ergibt.

Die einzelnen Abteilungen stellen, soweit erforderlich, Abteilungssatzungen und Sportordnungen auf, die der Genehmigung des Vereinsvorstandes unterliegen.

Die Mitgliedschaft in den Fachverbänden ist Angelegenheit der Abteilungen.

Über die Schließung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung mit 3/4 Mehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

 
§  8 Fachabteilungen

Die Fachabteilungen der Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V., zurzeit:

Badminton,
Handball,
Judo,
Leichtathletik,
Tennis,
Turnen,

sind innerhalb ihrer Abteilung sowie in Bezug auf die Sportbetriebe unabhängig voneinander. Für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten ist die betreffende Abteilungsleitung zuständig und verantwortlich.

Sportanlagen, die von den Fachabteilungen errichtet, erweitert, unterhalten oder betrieben werden, sind von der jeweiligen Fachabteilung zu finanzieren.

Für das jeweilige Geschäftsjahr hat jede Abteilung innerhalb des ersten Monats des Kalenderjahres für die Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Vereinsvorstandes unterliegt.

Ist innerhalb eines Geschäftsjahres eine Erhöhung der Ausgaben vorgesehen, ist ein ergänzender Haushaltsplan unter Einschluss dieser Ausgaben zu erstellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Die Abteilungsleitung wird in einer stattfindenden Abteilungsversammlung, rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung des Gesamtvereines, gewählt. Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens dem:

Abteilungsleiter
stellvertretenden Abteilungsleiter  
Kassenwart.

Die Abteilungsversammlung kann im Bedarfsfall weitere Mitglieder der Abteilungsleitung wählen.

Die Abteilungsversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereines

Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind alle Abteilungsmitglieder, die 14 Jahre alt sind und die Erziehungsberechtigten der Mitglieder, die unter 14 Jahre alt sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder der Abteilung.

Die Einladungen für die Abteilungsversammlungen erfolgen schriftlich 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Im Falle der Verhinderung ist vom Abteilungsleiter ein Vertreter zu benennen, der die Versammlung leitet.

 
§  9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Vorstände, der Abteilungsversammlungen und des Vereinsjugendtages ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 
§  10 Kassenführung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins - für Fachabteilungen durch die Abteilungsversammlung - gewählte Kassenprüfer geprüft. Für die Kassenprüfer sind 2 Ersatzprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung  -  für die Fachabteilung der Abteilungsversammlung  -  einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. 


§  11 Jugendordnung

Die allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit regelt die Jugendordnung. Organe der Jugend der Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss.


§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden.


§  13 Auflösung der Sportgemeinschaft

Die Auflösung der Sportgemeinschaft Zons 1971 e.V. kann nur in einer vom Gesamtverein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen der Sportgemeinschaft fällt an die Stadt Dormagen, die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke zu verwenden hat. Zum Beschluss ist
eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von den Jahreshauptversammlungen am 18.03.1983 genehmigt, am 17.03.1995, am 14.11.2008, am 27.03.2009 und letztmalig am 16.03.2018 geändert.

Die Satzung tritt ab dem 1.1.2018 in Kraft.


Dormagen, 16.03.2018

Joachim Fischer      Birgit Libertus          Ulrike Heising

Vorsitzender         Stellv. Vorsitzende      Schriftführerin